Rechtsgrundlagen und Statistiken
Rechtsgrundlagen
§ 7 Abs. 1 StVG verpflichtet den Halter zum Ersatz des Schadens, der beim Betrieb des
Kraftfahrzeugs angerichtet wird. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 StVG trifft dieselbe Haftung den
Führer des Kraftfahrzeugs. Der Führer kann sich allerdings durch den Beweis des
Nichtverschuldens nach § 18 Abs. 1 Satz 2 StVG entlasten, während der Halter nur bei
einem unabwendbaren Ereignis, das er beweisen muss, von der Haftung frei wird (§ 7 Abs. 2
StVG). Entsteht der Schaden an einem anderen Kraftfahrzeug, findet eine Abwägung unter
den Betriebsgefahren der beteiligten Fahrzeuge statt, die zu einer Anrechnung
(=Kürzung) auf den Schadensersatzanspruch nach § 17 Satz 2 StVG führen kann.
Somit kann zusammenfassend gesagt werden, daß § 17 StVG gewissermaßen
Justitias Waage darstellt.
Die fünf in einem Gerichtsverfahren zugelassenen, sogenannten Strengbeweise sind:

Sachverständigengutachten

Augenscheinseinnahme

Parteivernehmung

Urkunden

Zeugen
Freibeweis:
Ein Freibeweis kann auf beliebige, im Ermessen des Gerichts stehende Art und Weise
geführt werden. Der Richter kann z.B. eine Frage durch einen Telefonanruf klären.
Zulässig ist der Freibeweis bei:

Feststellung der Tatsachen, die zur Prüfung der allgemeinen Prozessvoraussetzungen
erforderlich sind.

Feststellung der Tatsachen, die zur Prüfung der Zulässigkeit eines
Rechtsmittels erforderlich sind

Prüfung der Voraussetzungen eines Rechtsmittels

Ermittlung ausländischer Rechtssätze

Prüfung eines Prozesskostenhilfeantrags
Eine besondere Form hiervon ist der Anscheinsbeweis. Dieser stützt sich in der
Hauptsache auf den sogenannten „typischen Geschehnisablauf“. Ein
klassisches Beispiel hierfür ist der Auffahrunfall, bei dem grundsätzlich
zunächst einmal die Schuld des Auffahrenden angenommen wird. Ein solcher,
angenommener typischer Geschehnisablauf kann nur durch Zeugenvernehmung außer
Kraft gesetzt werden.
Vor Gericht ist die Aufzeichnung der EAS-Unfallkamera als Sachbeweis zur Veranschaulichung
des Vorfallablaufes in besonderem Maße geeignet. Sie kann in der mündlichen
Verhandlung vor dem Zivilgericht, wie auch in der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht als
sogenannte Vernehmungshilfe in Augenschein genommen und hierbei den Parteien, den
Angeklagten, wie auch den Zeugen vorgehalten werden.
Die Aufzeichnung der EAS-Unfallkamera ist freilich insbesondere im Strafprozess als
Strengbeweis nicht verwertbar. Ergänzend zur Augenscheinseinnahme der Aufzeichnung
wird grundsätzlich die Vernehmung des Anwenders der EAS-Unfallkamera erforderlich
sein, um zu einer revisionsfesten Sachverhaltswürdigung zu gelangen. Der Anwender der
EAS-Unfallkamera muss vor Gericht durch Zeugenaussage oder durch Einlassung als
Angeklagter bestätigen, dass er das Gerät ordnungsgemäß verwendet
und eingesetzt, und dass der Sachverhalt, der visualisiert wird, sich so abgespielt hat, wie
er in der Aufzeichnung zu sehen ist. Wenn dies geschieht, bestehen aus prozessualer Sicht
keine Bedenken dagegen, dass das Gericht unter Bezugnahme auf das Ergebnis der
Augenscheinseinnahme seine Überzeugungsbildung auf die hiermit im Einklang stehende
Einlassung bzw. Zeugenbekundung stützt und abweichende Einlassungen und Bekundungen
als unglaubhaft verwirft.
Dies führt dann im Effekt zu einer nachhaltigen Vereinfachung der Beweisaufnahme und
zur Verkürzung des Prozesses.
Für den Anwender der EAS-Unfallkamera besteht ferner auch aus prozessualen
Gründen kein unabschätzbares Risiko im Hinblick auf eine etwaige Gefahr der
Selbstbelastung:
Er muss hierbei freilich beachten, dass er im Strafprozess als etwaiger Beschuldigter die
Aufzeichnung des Gerätes gegen sich verwenden lassen muss, wenn er der Verwendung erst
einmal zugestimmt hat, zum Beispiel durch freiwillige Aushändigung der Aufzeichnung
an die ermittelnden Polizeibeamten. Ist jedoch die Aufzeichnung ohne seinen
ausdrücklichen Willen beschlagnahmt worden, so hat er nicht zu befürchten, dass
diese später gegen seinen Willen im Straf- bzw. Bußgeldprozess gegen ihn selbst,
oder gegen diejenigen Personen, bezüglich deren er ein Aussageverweigerungsrecht
hat, verwertet wird. Wenn er sich hiermit nicht einverstanden erklärt, so besteht ein
vom Strafrichter unbedingt zu beachtendes Verwertungsverbot. Sollte die Aufzeichnung als
„Gegenstand, der als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein
kann“, im Zuge des Ermittlungsverfahrens sichergestellt oder beschlagnahmt worden
sein (vgl. §94 Abs.1, Abs.2 StPO), so kann gleichwohl der Verwender der
EAS-Unfallkamera als Zeugnisverweigerungsberechtigter im Verfahren gegen seinen
Angehörigen wie auch als Auskunftsverweigerungsberechtigter im Verfahren gegen ihn
selbst der gerichtlichen Verwertung der Aufzeichnung widersprechen mit der Folge, dass die
Verwertung ausgeschlossen ist (vgl. Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, 46.Aufl.
2003, Rnr. 10 zu §95 StPO).
Unter dem Gesichtpunkt des Datenschutzes ergeben sich keine Bedenken gegen die gerichtliche
Verwertung der Aufzeichnung der EAS-Unfallkamera. Maßgeblich hierfür ist der
Gesichtspunkt, dass durch das Gerät keine personenbezogenen Daten, sondern nur
vorfallsbezogene Daten festgehalten werden und der Festspeicher des Gerätes
lediglich die kurze Sequenz von 15 Sekunden vor bis 15 Sekunden nach dem maßgeblichen
Ereignis festhält. Auch setzt der Verwender das Gerät nicht zum Zwecke des
Eingriffs in die Rechte DRITTER, sondern ausschließlich zu seinem eigenen Schutz ein,
nämlich zur Sicherung von Beweisen, mithin zur Vermeidung einer
notstandsähnlichen Situation, die nach herrschender Rechtsprechung und dem
Gesichtspunkt der Güter- und Pflichtenabwägung im Strafprozess Eingriffe in
Rechte DRITTER rechtfertigt.
Statistiken
Fahrzeugbestand in Deutschland und weltweit:
Im Monat Dezember des Jahres 2001 waren in Deutschland 44.383.323 Pkws und Kombis zugelassen.
Außerdem gab es 4.600.174 Lkws/Lieferwagen und 3.177.000 Motorräder. Ferner
existierten zu diesem Zeitpunkt 358.069 Wohnmobile, 86.461 Busse, 53.030 Taxen, sowie
22.842 Mietfahrzeuge. Dabei wurden in 2001 gegenüber 2000 mehr Fahrzeuge zugelassen.
Bei der Neuproduktion von Kfz war 1999 ein Anstieg von 4 Prozent zu verzeichnen. Ein Hauptgrund
war die steigende Nachfrage in Ost- und Südasien, nachdem dort die Wirtschaftskrise
überwunden war. Ebenfalls zu diesem Wachstum hat die steigende wirtschaftliche
Entwicklung in den USA und Europa beigetragen. Im Jahre 2001 ist jedoch ein allgemeiner
Produktionsrückgang zu verzeichnen. Dies ist begründet durch die allgemeine
Wirtschaftsstagnation und das sehr geringe Wachstum vor allen Dingen in Europa.
Von den 1999 53,8 Mio. hergestellten Fahrzeugen waren 38,7 Mio. PKW. Der größte
Automobilhersteller waren dabei die USA mit 12,1 Mio. Fahrzeugen, gefolgt von Japan mit 9,9
Mio. Kfz, Deutschland mit 5,7 Mio. Fahrzeugen, Spanien und Korea mit jeweils 2,9 Mio.
Fahrzeugen und der Rep. Korea mit 2,8 Mio. produzierten Fahrzeugen. Der weltweit
größte Hersteller von Pkws war 1999 General Motors (8,68 Mio. Fahrzeuge),
gefolgt von Ford (7,22 Mio.) und den beiden deutschen Konzernen DaimlerChrysler (5,91 Mio.)
und VW mit 4,92 Mio. produzierten Fahrzeugen. Bei den Zahlen ist zu berücksichtigen,
daß fast alle deutschen Automobilkonzerne Produktionsstätten auch
außerhalb Deutschlands betreiben.
Insgesamt beträgt der deutsche Fahrzeugbestand etwa 50 Millionen Kraftfahrzeuge.
Weltweit gibt es zur Zeit rund 670 Mio. Kraftfahrzeuge. Zuletzt wurde der genaue Weltbestand
1995 von der UN mit 479,274 Mio. PKW und 154,519 Mio. Nutzfahrzeugen ausgegeben. Dabei ist
jedoch festzustellen, dass diese Kraftfahrzeuge ungleichmäßig verteilt sind.
Von allen Fahrzeugen weltweit befinden sich 35 Prozent in Nordamerika und 40 Prozent in
Europa. Die Verteilung ergibt, dass in den USA auf 1.000 Einwohner 515 PKW kommen. In
Deutschland sind es 505 und in Frankreich 445. In China hingegen gibt es nur 11 und in den meisten
Staaten Zentral- und Westafrikas sind es sogar nur 1 bis 2 Fahrzeuge pro 1.000 Einwohner.
Diese Verteilung spiegelt den Reichtum der Länder wieder. Während in den
Industriestaaten der Erde ein Auto alltäglich ist, gibt es in den unterentwickelten 3. -
Welt Staaten nicht so viele Fahrzeuge. Das Land mit den meisten zugelassenen Fahrzeugen
weltweit ist mit deutlicher Führung die USA. Dort waren 1997 204,244 Mio.
Kraftfahrzeuge (PKW + LKW) zugelassen. Mit deutlichem Abstand folgten Japan (68,385 Mio. PKW
+ LKW) und auf Platz 3 Deutschland mit 43,672 Mio. zugelassenen PKW und LKW. Auf den weiteren
Plätzen liegen nur europäische und Nordamerikanische Staaten.
Tabelle Marktpotential
|
Fahrzeugtyp
|
Anzahl
|
Status aus
|
|
PKW
|
45.022.926
|
2004/01
|
|
Krafträder
|
3.744.971
|
2004/01
|
|
Busse
|
86.480
|
2004/01
|
|
Leichte und schwere LKW
|
2.586.329
|
2004/01
|
|
Zugmaschinen
|
1.952.298
|
2004/01
|
|
Wohnwagen, Wohnmobile
|
358.069
|
2001/12
|
|
Taxi/Mietwagen mit Fahrer
|
79.774
|
2003/11
|
|
Selbstfahrer-Mietfahrzeuge
|
22.842
|
2000/02
|
|
Total
|
53.853.689
|
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Basierend auf Daten des Bundeszentralregisters und des Kraftfahrtbundesamtes
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